Immissionen
Frage: Welche Mindest abstände müssen bei neuen Tierhaltungsstandorten eingehalten werden?
Antwort: Die Toleranz der Anwohner infolge von Geruchs- und Lärmimmissionen wird zunehmend kleiner, weshalb es vorgängig umfassende Abklärungen braucht. Mittels Berechnung der Geruchsmindestabstände können die vorsorglich einzuhaltenden Distanzen berechnet werden. Diese Berechnung ist derzeit Anpassungen unterworfen. Die Kantone wenden unterschiedliche Berechnungsgrundlagen an, da von Bundesseite keine Berechnungsvorlage und keine Vollzugshilfen zu den neusten Agroscope-Grundlagen vorliegen.
Neben den Abstandsvorgaben betreffend Geruch sind auch die Immissionsgrenzwerte von Ammoniak gegenüber Schutzgebieten wie Wald, Feucht- oder Trockenstandorten ein Ausschlusskriterium für einen neuen Standort. Können an einem bestehenden Betriebsstandort die Immissionsabstände (Critical Loads und Critical Level) nicht eingehalten werden, sind Ausnahmebewilligungen mit der Umsetzung sämtlicher baulicher Umweltschutzmassnahmen möglich.
Fallen / Stolpersteine
Welche Stolpersteine können bei der Standortwahl auftreten?
Bei der Wahl eines Standortes ist zuerst zu prüfen, ob nicht überwiegende Interessen wie beispielsweise eine Schutz zone (Landschaftsschutz, Gewässerschutzzonen und -bereiche, Moorschutz, Nähe zu geschützten Denkmälern etc.), der Waldabstand, ein Gewässerraum (auch eingedolte Gewässer) oder ein Wildtierkorridor tangiert sind. Solche «Überlagerungen» erlauben keine Bauvorhaben. Auch Abstände zu öffentlichen Strassen oder die Sichtzonen der Betriebsausfahrten sind bei der Detailplanung zu berücksichtigen. Weiter zu beachten sind Altlasten, archäologische Fundstellen, Wanderwege, Velorouten, historische Verkehrswege, Naturgefahren und die Gefahren karte Oberflächenabfluss. Diese Grundlagen sind auf den kantonalen Geoportalen abrufbar oder beim Bundes-Geoportal.
Auf Landwirtschaftsbetrieben zeigt sich immer wieder, dass nicht baubewilligte Bauten, Plätze oder Nutzungen vorhanden sind. Diese unrechtmässige Situation führt zu erschwerten Verhandlungs bedingungen mit den Baube hörden. Heute wird so weit gegangen, dass dieser unrechtmässige Zustand zu bereinigen ist, bevor ein neues Baugesuch bearbeitet wird. Dies ist mit unter einer der grössten Stolpersteine im Baugesuchsverfahren. Siehe dazu UFA-Revue-Artikel «Illegales Bauen».
Erschliessung
Welche Anforderungen gelten an die Erschliessung bei Bau vorhaben in der Landwirtschaft?
Die Erschliessung umfasst Leitungen für Wasser und Abwasser sowie Strom und Internet. Anlass zu Diskussionen gibt oft die Materialisierung des Deckbelags der Hofzufahrt. Der LKW-taugliche Ausbau ist weniger das Problem als die staubfreie Ausgestaltung. Bei der Materialisierung des Deckbelags können zur Begründung das BLW-Kreisschreiben 04 / 2019 vom 11.3.2019 sowie das BLW-Dokument «Güterwege in der Landwirtschaft – Grundsätze für Subventionierungs vorhaben» (BLW, 20.11.2007, aktualisiert 28.1.2014) beigezogen werden. Bei längeren oder unübersichtlichen Zufahrten sind auch Ausweichstellen vorzusehen.
Abgrenzung Hobby / Gewerbe
Welche Unterschiede bestehen zwischen Gewerbe und Hobbybetrieben?
Ein direktzahlungsberechtigter Betrieb gilt raumplanungsrechtlich bis zum Erreichen der Gewerbegrenze als Landwirtschafts betrieb (im Nebenerwerb) und kann unter dem Titel der Zonenkonformität die notwendigen Bauten und Anlagen erstellen, sofern das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht Bewilligungsvoraussetzung ist. Nicht direktzahlungsberechtigte Betriebe (weniger als 0,2 Standardarbeitskräfte) gelten als Freizeitlandwirtschaft und können im Rahmen von Art. 24e RPG und Art. 42b RPV eine hobbymässige Tierhaltung betreiben.
Mehrwertsteuer
Lohnt sich bei Bauprojekten eine freiwillige Abrechnung der Mehrwertsteuer?
Ein Abzug der Vorsteuer ist möglich, wenn sich der Landwirtschaftsbetrieb freiwillig für die Mehrwertsteuer anmeldet und auf seinen Umsätzen die Mehrwertsteuer abliefert. Subventionen und Beiträge führen zu einer Kürzung der Vorsteuer. Ob sich die freiwillige Abrechnung der Mehrwertsteuer lohnt, muss berechnet werden und ist stark einzelfallabhängig.
Bauherr als Arbeitgeber
Kann ich für ein Bauvorhaben eigene Bauhelferinnen und Bauhelfer über meinen Landwirtschaftsbetrieb anstellen und versichern?
Ein Landwirtschaftsbetrieb, der zum Eigenbedarf baut, (eigenes Wohnhaus, eigene Scheune etc.), ist nicht dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt. Nur Angestellte von Arbeitgebern, deren Haupttätigkeit im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt, unterstehen dem LMV.
Dient die Bautätigkeit betrieblichen Zwecken (Ökonomiegebäude), können Angestellte, auch wenn sie ausschliesslich für den Bauzweck engagiert werden, über die Globalversicherung unfallversichert werden.
Wohnbauten – und darunter fällt somit explizit auch die Betriebsleiterwohnung – dienen gemäss Gesetzesauslegung hingegen privaten Zwecken. Sofern für die Bauarbeiten ohne Berücksichtigung der Mitarbeit des Arbeitgebers voraussichtlich mindestens 500 Arbeitsstunden erforderlich sind, müssen die Bauhelfer zwingend bei der Suva gegen Unfallfolgen versichert werden (Art. 66 Abs. 2 lit. d UVG in Verbindung mit Art. 89 UVV).
Raumplanungsgesetz
Wann treten die Änderungen der zweiten Etappe des Raumplanungsgesetzes in Kraft?
Das eidgenössische Parlament hat die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes verabschiedet und das Referendum wurde nicht ergriffen. Die revidierte Verordnung wird nach deren Vernehmlassung überarbeitet. Derzeit wird davon ausgegangen, dass Gesetz und Verordnung zwischen Anfang und Mitte 2026 durch den Bundesrat in Kraft gesetzt werden. Inhaltlich wird auf den UFA-Revue-Artikel «Mehr Klarheit beim Bauen auf dem Land» verwiesen.
Beratertipp
Gibt es einen ultimativen Tipp, der mir beim Bauen helfen kann?
Gut begründet, gut geplant und alle verlangten Unterlagen eingereicht – das ist schon halb gewonnen. Baubehörden können vieles, aber nicht hellsehen. Eine textliche Beschreibung des geplanten Bauvorhabens, zusammen mit Aussagen über die verwendeten Baumaterialien und die Überlegungen betreffend Ausführung und Standortwahl usw. machen ein Bauprojekt viel fassbarer und glaubwürdiger. Die Baueingabe ist nicht einfach ein Schuss ins Blaue, sondern eine überlegte und durchdachte Entwicklung des Betriebes.
Autoren
Hansueli Schaub, Fachverantwortlicher Raumplanung, Agriexpert; Xaver Hunziker, stv. Bereichsleiter Treuhand, Agriexpert; Stefan Binder, Agrisano








