Grundsätzlich können sämtliche Bauten und Anlagen als zonenkonform bewilligt werden, die für die Erzeugung landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte erforderlich sind. Die entscheidende Frage ist, ob die Bauten für die Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse nötig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erzeugung bodengebunden oder bodenunabhängig erfolgt. Allerdings gelten Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa bei Bauten, die über die sogenannte innere Aufstockung hinausgehen, oder wenn sie in einer speziell ausgeschiedenen Intensivlandwirtschaftszone liegen.
Als Nachweise hierzu dienen verschiedene Berechnungsgrundlagen, beispielsweise zur Bemessung der erforderlichen Remisefläche, des zulässigen Tierbestandes, der möglichen Futter- und Strohlagerflächen oder der erforderlichen Hofdüngerlagerkapazitäten. Bewilligungen werden nur erteilt, wenn die Bauten für die infrage kommende Bewirtschaftung nötig sind, am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
Landwirtschaftliches Gewerbe
Neben der baulichen Notwendigkeit ist häufig auch der Status als landwirtschaftliches Gewerbe eine Voraussetzung für eine Baubewilligung. Damit ist ein Betrieb gemeint, der über eine genügende betriebliche Substanz verfügt und mindestens eine Standardarbeitskraft benötigt (Art. 7 Abs. 1 BGBB). Die Kantone können diese Schwelle bis auf 0,6 Standardarbeitskräfte herabsetzen.
Für bestimmte Bauvorhaben sind laut Raumplanungsgesetz diese Gewerbegrenzen eine zusätzliche Bewilligungsvoraussetzung. So ist landwirtschaftlich zonenkonformer Wohnraum landwirtschaftlichen Gewerben vorbehalten. Auch ein Neubau eines Pferdestalls, einer Führanlage oder eines Reitplatzes setzt vor und nach dem Bauvorhaben das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes voraus. Gleiches gilt für Bauten und Anlagen von nicht landwirtschaftlichen Nebenbetrieben.
Bei Bauprojekten mit Tierhaltung ist die ausgeglichene Nährstoffbilanz erforderlich.
Tierhaltung
Bei Bauprojekten mit Tierhaltung ist die ausgeglichene Nährstoffbilanz mit einzureichen und, falls erforderlich, der Nachweis der Hofdüngerabgabe. Beim Ausgangszustand wird vonseiten der Behörden vom Tierbestand der letzten Betriebsdatenerhebung ausgegangen.
Aufbereitung und Verarbeitung
Bauten für die Aufbereitung, Lagerung oder den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten als zonenkonform, wenn die Produkte mehrheitlich vom Standortbetrieb oder aus einer Produktionsgemeinschaft stammen, sofern sie nicht industriell-gewerblicher Art sind und der landwirtschaftliche Charakter erhalten bleibt. Für gemeinschaftliche Betriebe und Pferdehaltungen gelten besondere Vorgaben.
Energie
Als zonenkonform gelten auf Landwirtschaftsbetrieben Bauten und Leitungen zur Energiegewinnung aus Biomasse oder für damit verbundene Kompostanlagen. Auch Wärme aus verholzter Biomasse ist zulässig, sofern die Anlagen in bestehende, nicht mehr genutzte Hofbauten integriert und energieeffizient betrieben werden.
Nicht landwirtschaftliche Bauten und Anlagen
In der Landwirtschaftszone gibt es auch Bauten ohne landwirtschaftliche Nutzung. Für sie gelten Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG. Beispiele sind Schiessanlagen (negativ standortgebunden) oder Quellfassungen, Reservoirs und Bergrestaurants (positiv standortgebunden), die aufgrund ihres Zwecks an den Standort gebunden sind.
Bauten und Anlagen, die der Freizeitlandwirtschaft dienen, gelten nicht als zonenkonform. Dazu zählen etwa Golfplätze oder Driving-Ranges.
Zweckentfremdung
Eine Zweckänderung von Bauten ausserhalb der Bauzonen – etwa wenn eine Scheune als Lagerraum für nicht landwirtschaftliche Güter genutzt wird – erfordert eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 a RPG. Diese wird erteilt, wenn Raum, Erschliessung und Umwelt nicht negativ beeinflusst werden und kein anderer Bundeserlass entgegensteht (z.B. Gewässerschutz).
Für Nebenbetriebe auf landwirtschaftlichen Gewerben gelten zusätzliche Anforderungen (Art. 24b RPG, Art. 40 und 43a RPV).
Wohnraum
Bei zonenwidrigem Wohnraum (ausserhalb aktiver Landwirtschaftsbetriebe) wird zwischen altrechtlichen (vor dem 1. Juli 1972 bewilligt, erweiterbar) und neurechtlichen Liegenschaften (nicht erweiterbar) unterschieden.
Die vollständige Zweckänderung schützenswerter Bauten kann unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden (Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG). Auch hobbymässige Tierhaltung sowie altrechtliche gewerbliche Bauten unterliegen speziellen Regeln (Art. 24e und 3 a RPG).







