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Betriebsführung

Bei Landung nicht in die Luft gehen

Im Frühling nehmen Freizeitaktivitäten im Freien wieder zu. Dabei betreten Fremde des Öfteren das Grundeigentum von Landwirtinnen und Landwirten. Beim Blick in die Gesetzesbücher wird deutlich, dass sie dies mit gutem Recht tun. Alles muss man sich aber nicht gefallen lassen.

Ballone dürfen auf abgeernteten, gemähten, unbeweideten und nicht eingezäunten Flächen gelandet werden. Geht dabei etwas schief, besteht Anspruch auf Sc...

Ballone dürfen auf abgeernteten, gemähten, unbeweideten und nicht eingezäunten Flächen gelandet werden. Geht dabei etwas schief, besteht Anspruch auf Schadenersatz. Eine Landegebühr einzufordern ist jedoch unzulässig.

(Bild: iStock)

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Bewertung & Recht, Agriexpert

 

Das Betreten von Wald und Weiden ist grundsätzlich allen erlaubt, soweit dadurch keine Schäden verursacht werden. So steht es in Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) geschrieben. Gemäss herrschender juristischer Ansicht gilt der Freibrief sogar für abgeerntete Felder oder brachliegendes Ackerland bei tiefgefrorenem und verschneitem Boden. 

Auch das Befahren mit Fahrrädern ist zulässig.

Wird kein Schaden verursacht, muss man es als Eigentümer oder Eigentümerin von Weide- oder Waldgrundstücken also grundsätzlich akzeptieren, wenn Drittpersonen das eigene Land betreten.

Wandern, reiten, biken, pflücken …

Zu bemerken ist weiter, dass nicht nur das Betreten der Flächen zu Fuss erlaubt ist. Auch das Befahren mit Fahrrädern ist zulässig. Ebenso mit Skiern oder hoch zu Ross darf man die landwirtschaftliche Nutzfläche und den Wald durchqueren, sei dies einzeln oder auch in Gruppen. Ebenso ist es zulässig, sich über längere Zeit auf dem Grundstück aufzuhalten. Dies aber immer nur unter der Voraussetzung, dass dadurch kein Schaden verursacht wird, was mitunter auch abhängig ist vom Stadium der Kulturen, der Witterung und anderen Einflüssen. Erlaubt ist auch das Pflücken von wild wachsenden Kräutern, Beeren, Früchten und Pilzen. Dies gilt jedoch ausschliesslich für wild wachsende Pflanzen, aber nicht für kultivierte Obst- oder Nussbäume, Beerensträucher und dergleichen.

Nicht erlaubt, weil dadurch meistens ein Schaden verursacht würde, ist hingegen das Befahren mit Fahrzeugen. Autos, LKWs, Wohn- oder Campingwagen dürfen weder parkiert noch stationiert werden. Ebenfalls verboten ist das massenhafte Campieren mit Zelten, das Grillieren oder Anlegen einer Feuerstelle oder die intensive und massenmässige Sportausübung.

Nur Weidezäune sind in Ordnung

Es ist nicht zulässig, das Betreten, soweit es erlaubt ist, durch Errichten eines Zaunes zu verhindern. Liegen besondere Gründe vor, dürfen Bereiche jedoch mit einfachen Mitteln abgesperrt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um den Schutz von Jungpflanzen, Beerenkulturen, Baum- und Obstgärten geht.

Wird das Grundstück als Weide genutzt, darf und muss selbstredend ein Zaun errichtet werden. Dieser hat zunächst den Zweck, das Entlaufen der Tiere zu verhindern. Im Hinblick auf die Tierhalterhaftung ist der Tierhalter aber auch dazu verpflichtet, Massnahmen zu treffen, welche es für Aussenstehende erkennbar machen, dass beim Betreten der Weide Gefahren drohen. Der Tierhalter kann unter Umständen selbst dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn Drittpersonen eine Weide betreten und dort einen durch ein Weidetier verursachten Schaden erleiden.

Ein Weidezaun muss daher nicht nur aus-, sondern bis zu einem gewissen Grad auch einbruchsicher ausgestaltet sein und einen gewissen «Warnzweck» erfüllen. Dies gilt insbesondere in «Risikogebieten», in denen sich oft Personen aufhalten, die mit Tieren nicht vertraut sind, wie beispielsweise in der Nähe von Wohngebieten, Spielplätzen, Schulanlagen oder entlang von Wanderwegen. Die Zäune sind gemäss den Vorgaben der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL und den Anbietern von Zaunmaterial zu erstellen und zu unterhalten.

Verhindern ist besser als klagen

Nicht toleriert werden muss die Verursachung von Schäden. Verursacht eine Drittperson durch das Betreten des Grundeigentums oder während des Aufenthalts darauf einen Schaden, ist sie grundsätzlich dafür haftbar. Sie kann zivil- und unter Umständen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadenersatz im Vordergrund steht.

Eine Schadenersatzforderung verursacht in der Regel einen unverhältnismässigen Aufwand.

In der Praxis ist es jedoch meist schwierig bis unmöglich, herauszufinden und zu beweisen, dass eine bestimmte Person einen Schaden verursacht hat. Oftmals ist schon der Schaden an sich schwierig zu beweisen, geschweige denn zu beziffern. Zudem verursacht die Geltendmachung und Durchsetzung einer Schadenersatzforderung in der Regel einen im Vergleich zur Schadenssumme unverhältnismässigen zeitlichen Aufwand. In den meisten Fällen stellt sich deshalb meist die Frage, ob sich dies überhaupt lohnt.

Am wenigsten Ärger und Aufwand entsteht, wenn Schäden von vornherein verhindert werden können. Zu diesem Zweck ist in erster Linie Aufklärung zu empfehlen (siehe Kasten). Meist ist es nicht Absicht oder böser Wille, wenn Drittpersonen Schäden verursachen. Hier können beispielsweise Hinweistafeln gute Dienste leisten. 

Wissen verhindert Konflikte

Wer offen kommuniziert, erhöht die Chance, dass sich die Fremden auf Wiesen, in Feldern und Wäldern anständig verhalten. Wer selbst gut informiert ist, behält in Konfliktsituationen einen kühlen Kopf.

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