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Betriebsführung

Pachtland zählt zum Gewerbe

Auch mit wenig Eigenland kann ein Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe gelten. Die Kantone dürfen dafür keine bestimmte Mindestfläche an Eigenland vorschreiben. Das hat das Bundesgericht in einem Fall aus Graubünden klargestellt.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Rechtsanwalt, Kanzlei Bern West

Landwirt A ist Allein– und Miteigentümer mehrerer Grundstücke, welche er selbst bewirtschaftet. Daneben verfügt er über zugepachtete Nutzflächen.

Im Februar 2020 ersuchte er den Kanton Graubünden um eine Feststellung, dass seine Grundstücke als landwirtschaftliches Gewerbe gelten. Das Gesuch wurde mit der Begründung abgewiesen, ein landwirtschaftliches Gewerbe setze einen genügenden Anteil an Eigenland mit einer bewirtschaftbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche von mindestens 4 ha voraus. Da A keine entsprechend grosse Nutzfläche in seinem Eigentum habe, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Dabei stützten sich der Kanton auf ein kantonales Merkblatt für die Bergzonen III und IV, gemäss welchem eine nutzbare Eigenlandfläche von 4 ha erforderlich ist, damit ein Gewerbe vorliegen kann. Die kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerden von A ab. 

Er machte geltend, dass die Kantone die bundesrechtliche Gewerbedefinition weder ändern noch ergänzen können.

Schliesslich gelangte er mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er machte geltend, dass die Kantone die bundesrechtliche Gewerbedefinition durch ein Merkblatt weder ändern noch ergänzen können. Das Gesetz räume den Kantonen insbesondere keine Kompetenz ein, einen zwingenden Mindesteigenlandanteil festzulegen.

Bundesrecht setzt den Kantonen Grenzen

Das Bundesgericht teilte diese Auffassung. Es führte aus, dass die Kantone nicht über die Kompetenz verfügen, eine Mindestfläche an Eigenland als zwingende Voraussetzung für die Gewerbeeigenschaft vorzusehen. Zwar soll der Gewerbebegriff unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse konkretisiert werden. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes seines Sinnes entleert werde. Das von den kantonalen Instanzen herangezogene Erfordernis einer Mindesteigenlandfläche von 4 ha sei mit dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht nicht vereinbar. Das vorhandene Pachtland sei bei der Berechnung der Standardarbeitskraft miteinzubeziehen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Urteil 2C_195/2025 vom 5. Juni 2026

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