Landwirt A verpachtete seinen landwirtschaftlichen Betrieb seinem Sohn B. Im Gegenzug verpflichtete sich B, seinen Vater bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters auf dem Betrieb zu beschäftigen und ihm einen monatlichen Bruttolohn von 3000 Franken zu bezahlen. Nach der Trennung der Eltern verschlechterte sich das Verhältnis der Parteien. Nach einigen Jahren klagte A auf Zahlung von 180 000 Franken und machte geltend, B schulde gestützt auf den Vertrag den vereinbarten Lohn ab Vertragsschluss bis zum Erreichen des Rentenalters.
Wer Lohn verlangt, muss nachweisen, dass er seine Arbeitsleistung angeboten hat.
Das Kantonsgericht hielt fest, dass der Lohn grundsätzlich erst geschuldet sei, nachdem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat. Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht, ohne durch einen anerkannten Grund daran gehindert zu sein, kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigern. Verhindert hingegen der Arbeitgeber durch sein Verschulden die Ausführung der Arbeit, bleibt der Lohn geschuldet, ohne dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen muss (Annahmeverzug des Arbeitgebers). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung klar und vergeblich angeboten hat. Der Arbeitnehmer muss den Nachweis erbringen, dass er seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten hat.
Langes Zuwarten hatte Folgen
Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, dass A weder gearbeitet noch seinem Sohn seine Arbeitsleistung genügend angeboten habe. Zwar gab es ein Schreiben, in welchem die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wurde, doch das erhielt der Sohn erst mehr als zwei Jahre nach der Vereinbarung. Die Richter hielten es für nachvollziehbar, dass der Sohn bis dahin in gutem Glauben davon ausgehen durfte, der Vater wolle den Arbeitsvertrag nicht mehr durchsetzen. A habe auf die Erfüllung des Arbeitsvertrages verzichtet, weshalb B kein Annahmeverzug vorgeworfen werden könne. Ein Lohnanspruch von A bestehe daher nicht. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid und wies die Beschwerde ab.
Urteil 4A_424 / 2025 v om 21.5.2026
(Verfahrenssprache Französisch)







