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Betriebsführung

Ohne Trauschein bauern

Ist ein Paar verheiratet, bestehen gesetzliche Regeln bezüglich der finanziellen Verhältnisse und Vorsorge. Scheitert die Ehe, bestehen gesetzliche Bestimmungen zum Güter- und Unterhaltsrecht. Lebt ein Paar ohne Trauschein zusammen, finden diese Regeln keine Anwendung. Es ist deshalb sinnvoll, einige Punkte in einem Konkubinatsvertrag zu regeln – vor allem dann, wenn man gemeinsam einen Betreib bewirtschaftet.

In der Schweiz ist rund ein Drittel der Personen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem andersgeschlechtlichen Partner leben, nicht ver...

In der Schweiz ist rund ein Drittel der Personen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem andersgeschlechtlichen Partner leben, nicht verheiratet. 

(Bild: pixabay)

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Bewertung & Recht, Agriexpert

Für das Konkubinat bestehen keine gesetzlichen Regelungen, somit gibt es auch keine gesetzliche Definition. Das Bundesgericht definiert das Konkubinat als eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte, Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft von zwei Personen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die nicht miteinander verheiratet sind.

Aufgrund der mangelnden gesetzlichen Regelungen, kommen in einem Konkubinatsverhältnis teilweise die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Diese sind teilweise lückenhaft oder entsprechen nicht den Vorstellungen des Paares. Eine vertragliche Vereinbarung kann in diesem Fall die Lösung sein und den Wünschen des Paares angepasst werden.

Gerade in der Landwirtschaft, wo die Partner viel mitarbeiten, macht eine klare Regelung Sinn.

In einem Konkubinatsvertrag kann das Paar Vereinbarungen betreffend Zusammenleben, vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Abgeltung und Mitarbeit auf dem Betrieb und im Haushalt, die Unterhaltsbeiträge für Kinder sowie Regelungen für das Auflösen der Lebensgemeinschaft treffen. Auch Regelungen über die Investitionen in den Betrieb des anderen Partners können in einem solchen Vertrag getroffen werden.

Zusammen wohnen – Mietverhältnisse prüfen

Zieht der eine Partner zum anderen in ein Mietobjekt und wird der Mietvertrag nicht angepasst, so ist der neu eingezogene Partner nur Gast und kann jederzeit auf die Strasse gestellt werden. In diesem Fall ist es sinnvoll, den Abschluss eines gemeinsamen Mietverhältnisses oder eines Untermietvertrages zu prüfen, so dass auch dem neu einziehenden Partner der Schutz als Mieter oder Mieterin zukommt.

Ist einer der Partner Eigentümer der Wohnung oder des Hauses, ist es ebenfalls empfehlenswert, einen Mietvertrag abzuschliessen. So kommt dem Nichteigentümer wiederum der Schutz als Mieter zu, und er hat nicht das Risiko, von heute auf morgen ohne Bleibe dazustehen. Für einen Mietvertrag gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts. Dies bedeutet auch, dass der Mietvertrag nicht einfach bei der Trennung endet, sondern dass er grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften aufgelöst werden muss. Eine Auflösungsvereinbarung ist aber möglich.

Damit kein Streit darüber ausbricht, welche Kosten gemeinsam getragen werden beziehungsweise für welche Kosten jeder Partner selbst aufzukommen hat, kann diesbezüglich eine Regelung im Konkubinatsvertrag getroffen werden. Da ein Konkubinatsverhältnis keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse beispielsweise am Inventar der Wohnung hat, ist es sinnvoll, gemeinsam ein schriftliches Inventar zu führen. Damit ist im Falle einer Trennung klarer, welcher Partner welche Gegenstände mitnehmen darf. Wird ein Gegenstand gemeinsam angeschafft, kann abgemacht werden, dass der jenige Eigentümer ist, auf den die Rechnung oder Quittung ausgestellt wurde und wenn kein entsprechender Beleg vorliegt, von Miteigentum ausgegangen wird.

Arbeiten auf dem Betrieb – Klarheit schaffen

Zieht ein Paar auf dem Landwirtschaftsbetrieb des einen Partners zusammen, hilft der andere häufig auf dem Betrieb und im Haushalt mit. Diese Mitarbeit kann unentgeltlich erfolgen. Ab einem gewissen Arbeitsaufwand ist dies jedoch unbefriedigend. Mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag können Abhilfe geschaffen und die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses geregelt werden. Enthält der Vertrag keine Bestimmung, gelten die Regelungen des kantonalen Normalarbeitsvertrages und des schweizerischen Obligationenrechts. Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages wird auch deutlich gemacht, dass Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen und eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung abzuschliessen ist.

Gibt einer der Partner wegen der Hausarbeit und der Kinderbetreuung die frühere Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise auf, ist es ebenfalls empfehlenswert, einen Ar beits vertrag abzuschlies sen. Zu beachten ist jedoch, dass eine Trennung des Konkubinatspaares nicht automatisch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt. Damit das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann, bedarf es einer Kündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung.

Vorsorge – Beitragslücken vermeiden

Gibt einer der Partner die Erwerbstätigkeit auf, um sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern, ist es wichtig, dass trotzdem Beiträge in die AHV einbezahlt werden. Dies kann aufgrund eines Arbeitsvertrages oder als Beiträge für Nichterwerbstätige geschehen. Werden keine Beiträge einbezahlt, entstehen Beitragslücken, welche Auswirkungen auf die spätere Altersrente haben können. Im Falle einer Trennung wird das angesparte AHV-Guthaben nicht geteilt, was für den nichterwerbstätigen Partner zu einem Nachteil bei der Altersrente führt, sollten keine Beträge einbezahlt worden sein. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Konkubinatspaaren keine Witwen- oder Witwerrenten zustehen.

Durch einen Arbeitsvertrag wird deutlich, dass Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen.

Auch das Pensionskassenguthaben wird im Falle einer Trennung nicht zwischen den Partnern aufgeteilt. Anders als bei der AHV ist es je nach Pensionskassenreglement möglich, den Lebenspartner als Begünstigten einzusetzen. Die Guthaben der 3. Säule werden ebenfalls nicht geteilt, allerdings ist es einfacher, den Lebenspartner für den Todesfall als Begünstigen einzusetzen. Wollen sich die Partner optimal begünstigen, ist eine umfassende Versicherungsberatung zwingend.

Erbanspruch – Erbvertrag abschliessen

Von Gesetzes wegen haben die Konkubinatspartner im Todesfall des anderen keinen Erbanspruch. Damit der überlebende Partner im Todesfall etwas erhält, ist der Abschluss eines Testaments oder Erbvertrages notwendig. Der Erbanteil der pflichtteilsgeschützten Erben kann in einer solchen Regelung auf den Pflichtteil reduziert und dem überlebenden Partner die frei verfügbare Quote zugesprochen werden.

Mit der Zuweisung der frei verfügbaren Quote ist der überlebende Partner auch Erbe und kann, sofern sich im Nachlass ein ein landwirtschaftliches Gewerbe (i.S.v. Art. 7 BGBB) befindet und er die Voraussetzungen erfüllt, die Zuweisungen des Gewerbes verlangen. Es gilt jedoch zu beachten, dass für den überlebenden Partner in vielen Kantonen Erbschaftssteuern anfallen. 

Übertrag des Betriebs

Direktzahlungen werden nur bis zum 65. Altersjahr des Betriebsinhabers ausgerichtet. Damit die Zahlungen weiterhin ausgerichtet werden, wird häufig der Betrieb an den jüngeren Ehepartner übertragen, sei es durch formlose unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch oder durch Verpachtung. Dieses Vorgehen wird durch das Bundesamt für Landwirtschaft anerkannt (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, DZV). Dies gilt jedoch nicht für Konkubinatsparterinnen und Konkubinatspartner.  sg

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