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Betriebsführung

Unterschiedliche Vertragsauslegung

Eine stillschweigende Entgegennahme einer Zahlung heisst nicht zwingend, dass der Vertragspartner die Abrechnung anerkennt.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Agronom und Rechtsanwalt

A und B einerseits sowie C und D andererseits betrieben je ein landwirtschaftliches Gewerbe. Ab dem Jahr 2000 arbeiteten sie zusammen. Im Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweig- und Tierhaltegemeinschaft hielten sie fest, dass die Direktzahlungen bei den Betrieben bleiben, die Milchkontingente auf den Betrieb von A und B übertragen werden und diese beiden die zur Bewirtschaftung notwendigen, noch zu erstellenden Bauten finanzieren. Alle Parteien brachten Eigenleistungen ein. A und B verpflichten sich, die von C und D erbrachten Arbeiten und Leistungen «jährlich über die festgelegte Milchmenge» abzugelten.

In den Jahren 2000 bis 2012 leisteten A und B gewisse Zahlungen an C und D. 2012 hob das Landwirtschaftsamt die Betriebszweiggemeinschaft auf, da sie die Anforderungen der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen nicht mehr erfüllte. In der Folge machten C und D zusätzliche Ansprüche aus dem Vertrag geltend. Nachdem sich verschiedene gerichtliche Instanzen mit der Sache beschäftigt hatten, wurden A und B 2018 zur Zahlung von 610 867 Franken an C und D verurteilt. A und B zogen die Sache vor das Bundesgericht. Sie machten geltend, bei der Berechnung sei nicht der richtige Verteilschlüssel verwendet worden. Die durch C und D erbrachten Arbeiten und Leistungen seien nicht einfach pauschal nach der Höhe der eingebrachten Milchkontingente abzugelten, sondern nach dem genauen Umfang bzw. konkreten Leistungswert. Es seien auch die Betriebsmittel zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht bestätigte jedoch die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung des Vertrags, wonach die Abgeltung pauschal nach der festgelegten Milchmenge zu erfolgen hat. Es wies zudem auch das Argument von A und B zurück, C und D hätten die jährlichen Zahlungen von 2000 bis 2012 unwidersprochen entgegengenommen und somit durch Stillschweigen die jährlichen Abrechnungen anerkannt. Laut dem Bundesgericht zeigten die ganzen Umstände auf, dass selbst A und B das Stillschweigen von C und D nicht als Anerkennung verstanden hatten.

(Urteil 4A_171 / 2019 vom 29.1.2020).

 

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