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Betriebsführung

Bundesgerichtsurteil: Zum Rückbau verpflichtet

A (Jahrgang 1959) führt seit 1982 nebenberuflich einen Landwirtschaftsbetrieb mit ca. 4,67 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, auf dem er Pferde, Ponys und Rothirsche hält. 

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

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Aktualisiert am

Agronom und Rechtsanwalt

Auf einem seiner in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücke steht eine ältere Remise, die er zum Einstellen landwirtschaftlicher Maschinen und zur Lagerung von Trockenfutter verwendet.

2016 ersuchte er um eine Bewilligung für den Abbruch der bestehenden und den Neubau einer Remise mit einer von bisher 143 m² auf rund 240 m² erweiterten Grundfläche. Die Baubewilligung wurde ihm erteilt, allerdings mit der Auflage, dass die neue Remise nur zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden darf und der jeweilige Eigentümer des Grundstücks verpflichtet ist, sie bei Wegfall der landwirtschaftlichen Nutzung auf eigene Kosten zu entfernen oder auf das Ausmass (Grundfläche und Volumen) des bestehenden Gebäudes zurückzubauen. Es wurde verfügt, dieses Zweckänderungsverbot und diesen Beseitigungsrevers im Grundbuch anzumerken.

Das von A angerufene Bundesgericht hielt fest, das Zweckänderungsverbot habe nur deklaratorische Bedeutung. Jede spätere Umnutzung sei ohnehin baubewilligungspflichtig. Mit Blick auf den Beseitigungsrevers stützte es die Ansicht der Vorinstanz, wonach der längerfristige Bestand des Betriebs von A nicht gesichert sei. Auch wenn A davon ausgehe, er werde körperlich und gesundheitlich in der Lage sein, seinen Betrieb nach seiner Pensionierung langfristig weiterzuführen und auszubauen, seien diesbezüglich nach der allgemeinen Lebenserfahrung Zweifel gerechtfertigt. Ob seine 23-jährige Tochter tatsächlich einmal wie behauptet eine Weiterbildung zur Erlangung der Kenntnisse für die Führung eines Landwirtschaftsbetriebs in Angriff nehmen werde, sei ungewiss. Aufgrund der ungesicherten Zukunft sei es vertretbar, die Remise zur Verhinderung des Bauabschlags mit einem Beseitigungsrevers zu bewilligen. Die Rückbauverpflichtung sei bei einem Wegfall der landwirtschaftlichen Nutzung durch das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Landwirtschaftszone vor nicht zonenkonformen Bauten gerechtfertigt.

(Urteil 1C_587 / 2018 vom 18.9.2019).

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