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Betriebsführung

Grundregeln nach bäuerlichem Bodenrecht

Die Weitergabe eines Landwirtschaftsbetriebs an die nächste Generation ist bodenrechtlich betrachtet ein Immobilienverkauf zum Ertragswert. Das bäuerliche Pacht- und Bodenrecht regelt nicht nur den Verkaufspreis. Auch die Käuferschaft muss die gesetzlichen Bedingungen erfüllen.

Eine Selbstbewirtschafterin oder ein Selbstbewirtschafter entscheidet, prüft, macht und tut. Wer nur besitzt und alles andere machen lässt, erfüllt die...

Eine Selbstbewirtschafterin oder ein Selbstbewirtschafter entscheidet, prüft, macht und tut. Wer nur besitzt und alles andere machen lässt, erfüllt die Kriterien des bäuerlichen Bodenrechts nicht.

(Bild: iStock)

Publiziert am

Leiter Agriexpert, Agriexpert

Die Handänderung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an Nachkommen erleben die beteiligten Parteien in der Regel zweimal. Das erste Mal beim Erwerb des Hofes und danach 25 bis 30 Jahre später wieder beim Verkauf. Während die kaufende Partei somit keine Erfahrung hat, kann die verkaufende Partei auf die Abwicklung der Übergabe beim Kauf zurückblicken. Dazu kommt, dass das bäuerliche Bodenrecht, welches die gesetzlichen Bestimmungen vorgibt, für Laien oft alles andere als einfach zu verstehen ist. Trotzdem gilt es zu beachten, dass die gesetzlichen Eckpunkte bei der Hofübergabe einzuhalten sind, sodass allfälligen späteren Erbschaftsstreitigkeiten vorgebeugt werden kann.

Übernahme zum Ertragswert

Für die Übernahme zum Ertragswert muss einerseits ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegen und die Käuferschaft muss willens und geeignet sein, das Gewerbe selbst zu bewirtschaften.

Der Hof muss zum Zeitpunkt der Übergabe die Grösse eines Gewerbes gemäss Bodenrecht aufweisen (1,0 Standardarbeitskraft SAK). Der Kanton kann eine tiefere Grenze definieren (mindestens 0,6 SAK). Der Gewerbestatus muss auch in den Jahren nach der Hofübergabe noch erreicht werden. Das Gewerbe beziehungsweise der Wille zur Selbstbewirtschaftung eines Gewerbes fehlt dann, wenn beispielsweise die Tierhaltung aufgegeben und die Gewerbegrenze nicht mehr erreicht wird.

Selbstbewirtschaftung

Selbstbewirtschaftung bedeutet, dass die übernehmende Person über ein bestimmtes Mass an Fachwissen verfügt und willens sein muss, selbst Hand anzulegen. Bis heute gibt es im Bodenrecht keine gesetzliche Vorschrift, welche Ausbildung abgeschlossen sein muss, insbesondere zählt aber auch der Tatbeweis, dass aktiv Landwirtschaft betrieben wird. Der effektive Wille zur Selbstbewirtschaftung muss vorhanden sein. Das bedeutet, dass die übernehmende Person das Gewerbe auch wirklich führt, aktiv mitarbeitet und vor allem das Gewerbe selbst leitet.

Bei lebzeitigen Hofübergaben muss der entsprechende Nachkomme diese Bedingungen erfüllen. Der Verkäufer kann unter mehreren geeigneten Nachkommen diejenige Person auswählen, die er bevorzugt. Die Person muss nicht die am besten geeignete Person sein, sondern einfach die Anforderungen erfüllen. Bei einem Erbstreit hingegen, wenn der Eigentümer verstorben ist und kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, muss das Gericht das Gewerbe derjenigen Person zuweisen, die am besten geeignet ist.

Kaufpreis – Verschenken kann Folgen haben

Welche Betriebsbestandteile, inklusive Inventar, zu welchem Preis anzurechnen sind, regelt das Bodenrecht minutiös (siehe Tabelle).

Werden die Verkaufspreise tiefer angesetzt, als das Bodenrecht vorgibt, erfolgt eine erbrechtliche Bevorteilung der übernehmenden Person.

Der Vermögensverzicht kann eine Kürzung der Ergänzungsleistungen zur Folge haben.

Diese Bevorteilung kann nach dem Ableben des Verkäufers hinterfragt und gerichtlich eingeklagt werden, wenn dadurch Pflichtteile von anderen Erben verletzt wurden. Für die Verkäufer kann der Vermögensverzicht (Verkauf unter dem vom BGBB vorgegebenen Preis) später im Ruhestand eine Kürzung der Ergänzungsleistungen zur Folge haben.

Absicherung vor Missbrauch

Zur Absicherung der Verkäufer ist unbedingt das Gewinnanspruchsrecht für die Dauer von 25 Jahren in den Kaufvertrag aufzunehmen. Fällt in den nächsten 25 Jahren durch eine Handlung ein Gewinn infolge nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit an (z. B. Auffüllung mittels Deponie, Einzonung Bauland oder Einbau von Wohnungen in Scheune), ist der Gewinn mit dem Verkäufer zu teilen. Ebenfalls ist das Rückkaufsrecht für die Verkäufer für zehn Jahre zu vereinbaren, wenn der Käufer in dieser Zeit die Selbstbewirtschaftung aufgibt. 

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