Der Schweizer Landwirtschaft werden auch weiterhin jährlich rund 64 Millionen Franken über die Rückerstattung der Mineralölsteuer zufliessen. Aufgrund der geänderten Mineralölsteuerverordnung müssen Betriebe ab 2024 jedoch neu ihre Gesuche innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eingereicht haben. Bei Gesuchen, die verspätet eintreffen, erlischt der Anspruch auf Rückerstattung. Gestützt auf den Artikel 48 sind zudem Nachzahlungen für die vorangegangenen zwei Kalenderjahre nun nicht mehr möglich.
Der Steuererlass für die Schweizer Landwirtschaft gründet auf dem Gedanken, dass sie Strassen nur marginal nützt.
Die Mineralölsteuer ist zweckgebunden und fliesst in den Strassenunterhalt. Sie macht einen beträchtlichen Teil des Treibstoffpreises an der Zapfsäule aus und würde die inländische Lebensmittelproduktion merklich verteuern. Der Steuererlass für die Schweizer Landwirtschaft gründet auf dem Gedanken, dass sie das öffentliche Strassennetz nur marginal nützt. Da der Bund bei der Landwirtschaft die Rückerstattung nach dem Normverbrauch pro Fläche und Kulturart berechnet, lohnt es sich für Landwirtschaftsbetriebe, den effektiven Treibstoffverbrauch möglichst tief zu halten.