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Betriebsführung

Bundesgericht stoppt Hangarbau

Eine Lagerhalle ausserhalb der Bauzone kann zonenkonform sein, wenn er dem landwirtschaftlichen Standortbetrieb dient und betrieblich notwendig ist. Bei grösseren Projekten braucht es zudem ausreichende Nachweise zur langfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Rechtsanwalt, Kanzlei Bern West

B führt einen Landwirtschaftsbetrieb mit rund 40 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Rund 15 ha davon werden für den Kartoffelanbau genutzt, mit einer durchschnittlichen Jahresproduktion von 675 t. B erwarb mehrere Parzellen in der Landwirtschaftszone und beantragte die Baubewilligung für einen Hangar mit einer Fläche von 1036 m 2 zur Lagerung und Aufarbeitung von Kartoffeln.

Die zuständige kantonale Direktion für Raumplanung erteilte die erforderliche kantonale Sondergenehmigung für Bauten ausserhalb der Bauzone. Sowohl die Gemeinde als auch ein Nachbar fochten die Sondergenehmigung der kantonalen Direktion an. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, weshalb die Gemeinde und der Nachbar das Bundesgericht anriefen.

Zonenkonform nur mit Landwirtschaftsbezug

Gemäss der Raumplanungsverordnung sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen für die Aufbereitung, die Lagerung oder den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte dann zonenkonform, wenn die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden. Die Tätigkeit darf nicht industriell-gewerblicher Art sein und der Betrieb muss seinen landwirtschaftlichen Charakter behalten. Zudem muss die Baute für die infrage stehende Bewirtschaftung notwendig sein, es dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können.

Bei einem Projekt dieser Grösse wäre eine eingehende Rentabilitätsprüfung zwingend erforderlich gewesen.

Das Bundesgericht hielt die Voraussetzungen der Zonenkonformität und der betrieblichen Notwendigkeit für grundsätzlich erfüllt. Hingegen erachtete es die Prüfung der langfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs als ungenügend. Bei einem Projekt dieser Grösse wäre eine eingehende Rentabilitätsprüfung einschliesslich eines detaillierten Betriebskonzepts zwingend erforderlich gewesen. Da eine solche umfassende Rentabilitätsprüfung bzw. ein Betriebskonzept nicht eingereicht wurden, hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung der langfristigen Existenzfähigkeit und zu einer Neubeurteilung der Bewilligung an die Vorinstanz zurück.

Urteile 1C_266 / 2024 und 1C_280 / 2024 vom 5.3.2026

(Verfahrenssprache Französisch)

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