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Betriebsführung

Die Folgen der Scheidung

Die Regelungen der Scheidungsfolgen sind entscheidend für das weitere Leben der Betroffenen. Doch was passiert im Scheidungsfall mit den Kindern, mit dem Landwirtschaftsbetrieb? Und was ist mit Unterhaltszahlungen? Die von der BFH-HAFL durchgeführte Studie gibt Antworten.

Wer geht? Wer bleibt? Und wo wohnen die Kinder?

Wer geht? Wer bleibt? Und wo wohnen die Kinder?

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Die Regelungen der Scheidungsfolgen sind für beide Ehegatten verbindlich und können nur bedingt abgeändert werden. In Gesprächen mit Landwirten und Bäuerinnen, ob betroffen von einer Trennung oder nicht, tauchen viele Fragen zu den Folgen einer Scheidung auf. Die meisten Fragen drehen sich um den Betrieb und die dafür getätigten Investitionen, die Zukunft der Kinder und die Unterhaltszahlungen – das zeigt eine an der BFH-HAFL durchgeführte Studie.

Scheidungen in der Landwirtschaft

54 % der Betriebsleiter haben nach der Scheidung das Arbeitspensum erhöht, ohne fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen.

In 50 % waren sich die Ehegatten nach der Scheidung keinen nachehelichen Unterhalt schuldig.

42 % der Frauen, welche den Hof verlassen haben, suchten sich eine neue Arbeitsstelle, weil sie bis anhin auf dem Betrieb gearbeitet haben.

Landwirtschaftsbetrieb als Knacknuss

Kommt es aufgrund einer Scheidung zur Aufteilung des Vermögens – der sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung – behält bei der Errungenschaftsbeteiligung jeder Ehegatte sein Eigengut, also das Vermögen, welches er oder sie in die Ehe eingebracht oder während der Ehe durch eine Erbschaft oder Schenkung erhalten hat. Hingegen wird das Vermögen, das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurde, die Errungenschaft, je hälftig geteilt. Das klingt einfach und logisch, erweist sich in der Landwirtschaft aber als Knacknuss: Dies ist einerseits auf die Bewertung des Betriebes zum Ertragswert und die damit verbundene Wertminderung getätigter Investitionen zurückzuführen. Andererseits sind es nicht schriftlich festgehaltene Darlehen oder Investitionen der Nichteigentümerehegattin. Eine weitere Herausforderung stellen nicht entlohnte Arbeitsleistungen der Nichteigentümerehegattin im Gewerbe des Eigentümerehegatten dar, die erheblich über den in einer Bauernehe zu erwartenden Beitrag an den Unterhalt der Familie hinausgehen. Das Ziel sollte sein, dass weder die Ehefrau den Hof mittellos verlässt, ohne für ihre Mitarbeit entschädigt zu werden, noch der Ehemann den Hof verkaufen muss, weil ihn die Ausgleichsforderungen der Ehefrau dazu zwingen.

«Für die Kinder war es nie ein grosses Problem. Sie konnten zwischen uns hin- und herswitchen, wann sie wollten. Wir Eltern wohnen einfach nicht mehr in der gleichen Wohnung. Im Gegenteil, mittlerweile finden sie es sogar cool, dass sie zwei verschiedene Zimmer haben»

erzählte ein geschiedener Bauer

Aufgrund dieses Spannungsfeldes wird gemäss BFH-HAFL-Studie bei Scheidungen in der Landwirtschaft häufiger als in der übrigen Bevölkerung gestritten. Das heisst, dass es in der Landwirtschaft in rund zwei von zehn Fällen zu einem strittigen Verfahren kommt, einer sogenannten Kampfscheidung, was doppelt so häufig ist wie in der übrigen Bevölkerung. Die Aufteilung des Vermögens ist auch derjenige Scheidungspunkt, über den 53 Prozent der Umfrageteilnehmen den am längsten diskutierten und verhandelten, bis sie zu einer Lösung kamen.

Lückenlose Dokumentation

Damit niemand aufgrund einer Scheidung den Betrieb mittellos verlässt, müssen zwingend Vorkehrungen getroffen werden, wie eine lückenlose Dokumentation aller Darlehen oder Investitionen, sozialrechtliche Absicherungen oder allfällige Entlohnung der betrieblichen Mitarbeit. Diese Vorkehrungen sind vor der Eheschliessung bzw. bei Veränderungen während der Ehejahre zu treffen, zum Beispiel bei der Geburt oder beim Auszug von Kindern. Deshalb sollte das Thema «Folgen einer Scheidung» während der Ehe immer wieder zwischen den Ehegatten thematisiert werden. Beide Partner sollten aktiv Informationen einholten und für ihre Situation angepasste Vorkehrungen treffen. Damit wird das Risiko einer Scheidung fassbarer und kann in der Betriebsführung bzw. in der strategischen Planung einkalkuliert werden. Durch die offene Auseinandersetzung mit möglichen Scheidungsfolgen wird es den Ehepartnern auch immer wieder bewusst, wie wichtig die Beziehungsarbeit für eine krisenresistente Ehe ist.

Kinder stark mit Hof verbunden

Die Betreuung der Kinder wird in der Landwirtschaft sehr unterschiedlich geregelt. Viele Kinder sind stark mit dem Hof verbunden, weil sie da aufgewachsen sind und ihren Lebensmittelpunkt haben, aber auch weil sie selbst Tiere halten oder der Betrieb ihnen unzählige Beschäftigungs- und Erlebnismöglichkeiten bietet. Obwohl gemäss BFH-HAFL Umfrage in 57 Prozent der Fälle die Mutter die Obhut über die Kinder nach der Scheidung erhält, kommt in jeder vierten Bauernfamilie die wechselnde Obhut in unterschiedlicher Ausprägung zwischen beiden Elternteilen zur Anwendung. In 14 Prozent der Fälle hat der Vater die alleinige Obhut über die Kinder, welche auf dem Hof wohnen blieben.

Kinder leiden nicht zwangsläufig unter einer vollzogenen Trennung und Scheidung. Für sie kann es eine Erleichterung sein, wenn durch die Trennung Ruhe einkehrt und sie nicht mehr täglich zwischen den Fronten der streitenden Eltern stehen. Dazu erzählte eine Bäuerin: «Es ist der richtige Weg gewesen, dass ich von dort weggegangen bin, auch für meine Kinder. Wir wären dort wegen den ganzen Streitereien kaputt gegangen.»

Aber auch wenn Differenzen in der Ehe nicht offen ausgetragen werden, spüren Kinder sehr gut, wenn es zwischen den Eltern nicht mehr harmoniert. Nur den Kindern zuliebe zusammenbleiben und ausharren ist deshalb keine optimale Lösung.

Keine universell geltenden Richtwerte für Unterhalt

Grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Lebensunterhalt und seine Altersvorsorge aufkommen. Ist ein Ehegatte dazu nicht in der Lage, muss ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag leisten.

Universell geltende Richtwerte für die Unterhaltszahlungen gibt es nicht. Jeder Scheidungsfall ist einzeln zu prüfen. Die BFH-HAFL-Studie zeigt aber, dass geschiedene Bäuerinnen und Bauern generell bestrebt sind, eigenständig zu sein. So berichtete eine geschiedene Bäuerin: «Ich habe mich lange nicht getraut zu gehen, weil ich grosse Existenzangst hatte und allein dastehen würde. Also habe ich zugewartet, bis ich eine Arbeit gefunden hatte.»

Entsprechend weist die Studie auf, dass alle Personen, die den Hof verlassen haben und zuvor nicht auswärts erwerbstätig waren, eine Anstellung finden konnten. Sie zeigt weiter, dass am häufigsten nachehelicher Unterhalt geschuldet wird, wenn noch minderjährige Kinder da sind, die betreut werden müssen. 

Wer muss wem wie viel Unterhalt bezahlen?

Die Höhe und Dauer der Unterhaltszahlungen hängen von verschiedenen Kriterien ab. Dazu gehören unter anderem: 

  • Die Aufgabenteilung während der Ehe: Wer in welchem Umfang erwerbstätig war bzw. sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat, beeinflusst die Zumutbarkeit und Chancenbeurteilung des beruflichen Wiedereinstiegs. 
  • Die Dauer der Ehe. 
  • Der Lebensstandard während der Ehe kann zu Forderungen der «Besitzstandwahrung» führen. 
  • Das Alter und die Gesundheit der Ehegatten beeinflussen den Entscheid, ob überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann. 
  • Einkommen und Vermögen der Ehegatten. 
  • Der Umfang und die Dauer des von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuungsaufwands für die Kinder. 
  • Die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der vermutete Aufwand für den beruflichen Wiedereinstieg ausserhalb des Landwirtschaftsbetriebes der anspruchsberechtigten Person, in den meisten Fällen der Bäuerin.
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