A und B sind Miteigentümer eines 5284 m 2 grossen Grundstücks, das überwiegend in der Landwirtschaftszone für besondere Nutzung (Intensivlandwirtschaftszone) liegt. Inklusive zugepachteten Lands steht dem Betrieb eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 2,5 ha zur Verfügung. Der Viehbestand besteht überwiegend aus Rauhfutter verzehrenden Nutztieren (Schafe, Mastkälber). Er umfasste 41 Grossvieheinheiten (GVE) im Jahr 2023 und 48 GVE im Jahr 2024.
Aufgrund ihrer bodenunabhängigen Tierhaltung konnten sie den anfallenden Hofdünger nicht vollständig auf den eigenen Flächen verwerten und führten den Überschuss jeweils ab. Sie beantragten die Feststellung ihres Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB. Nachdem das Landwirtschaftsamt und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen dies verneint hatten, gelangten sie ans Bundesgericht.
Strittig war, ob der Betrieb die Mindestgrösse einer Standardarbeitskraft (SAK) erreicht.
Strittig war, ob der Betrieb die Mindestgrösse einer Standardarbeitskraft (SAK) erreicht. Dabei wird die landwirtschaftliche Nutzfläche sowohl als Futterfläche für die Viehhaltung als auch als Ausbringungsort für Hofdünger berücksichtigt. Im Kern ging es um die Frage, ob bei einer bodenunabhängigen Produktion in der Intensivlandwirtschaftszone auch extern verwerteter Hofdünger anzurechnen sei und dies eine landesübliche Bewirtschaftungsform darstelle.
Raufutterverzehrer machen den Unterschied
Das Bundesgericht prüfte, ob die Abgabe von Hofdünger bei einer primär auf die Haltung von raufutterverzehrenden Tieren ausgerichteten Produktion als landesüblich gilt. Es stützt sich auf eine Analyse von Agroscope, wonach Hofdünger primär von Betrieben mit Schweine- und Geflügelhaltung abgegeben wird, während Betriebe mit Raufutterverzehrern typischerweise Hofdünger annehmen. Das Bundesgericht entschied, dass die Abgabe von Hofdünger bei einer auf Raufutterverzehrer ausgerichteten bodenunabhängigen Produktion keine landesübliche Bewirtschaftung im Sinne des BGBB darstellt. Folglich durfte bei der SAK-Berechnung nur die auf der eigenen landwirtschaftlichen Nutzfläche ausbringbare Menge an Hofdünger berücksichtigt werden. Da der Betrieb damit das Mindestmass von einer SAK nicht erreichte, liegt kein landwirtschaftliches Gewerbe vor.







