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Betriebsführung

Hanfsamen zu Recht eingezogen

Wegen eines zu hohen THC-Gehalts beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Hanfpflanzen samt Samen. Eine Beschwerde der beiden betroffenen Landwirte wies das Bundesgericht ab, auch wenn es sich beim Ursprungssaatgut um eine amtlich zugelassene Sorte handelt.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Agronom und Rechtsanwalt

A und B bauten auf den Feldern von B Hanf an, wobei A das entsprechende Saatgut lieferte. Als die Polizei Proben von zwei Hanffeldern von B entnahm, stellte sie fest, dass die Hanfpflanzen einen Gesamt-THC-Gehalt von 1,8 Prozent aufwiesen. Da Hanfpflanzen mit einem durchschnittlichen Ge-samt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent sowie Samen für derartige Pflanzen als verbotene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gelten, eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A und B und beschlagnahmte die Hanfpflanzen und -samen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens besiegelte das zweitinstanzliche Gericht das Schicksal der Hanfsamen dahingehend, als es deren Einziehung und Vernichtung anordnete. A gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte die Herausgabe der Hanfsamen. Dabei machte er insbesondere geltend, bei den Hanfsamen handle es sich um solche der Hanfsorte «Fedora 17», einer amtlich zugelassenen und zertifizierten Industriehanfsorte, deren THC-Gehalt erfahrungsgemäss unter 0,3 Prozent liege. Auch sei nicht erwiesen, dass aus den Hanfsamen tatsächlich Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1,0 Prozent wachsen würden.

Diese Ansicht teilte das Bundesgericht nicht: Zwar habe A im Jahr 2012 tatsächlich Hanfsamen der Sorte «Fedora 17» bestellt, jedoch habe er diese in den folgenden Jahren mehrfach selbst reproduziert. Es handle sich daher bei den beschlagnahmten Hanfsamen nicht (mehr) um das streng kontrollierte Saatgut der Sorte «Fedora 17». Da die Hanfsamen von Pflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von 1,8 Prozent stammten, sei davon auszugehen, dass aus diesen Samen wiederum Hanfpflanzen spriessen, welche den Grenzwert von 1,0 Prozent überschreiten würden. Auch sah das Bundesgericht keine Möglichkeit zur legalen Verwendung der Hanfsamen, da in der Lebensmittelindustrie strenge Vorschriften bezüglich des THC-Gehalts gelten. Dementsprechend handle es sich bei den beschlagnahmten Hanfsamen um verbotene Substanzen und deren Einziehung bzw. Vernichtung sei verhältnismässig. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

(Urteil 6B_274 / 2020 vom 27.8.2020).

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