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Betriebsführung

Besteuerung von Millionengewinn versäumt

Gemäss Bundesgericht reicht eine E-Mail an eine nicht zur Vertretung befugte Drittperson nicht aus, um die Verjährungsfrist bei der Steuerveranlagung zu unterbrechen.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

A ist selbstständiger Landwirt und bewirtschaftet einen Betrieb im Kanton St. Gallen, den er 1994 von seinem Vater zum Ertragswert übernommen hat. Im Jahr 2000 wurde eine Parzelle des Betriebs in Bauland umgezont. Aus dem Verkauf dieses Baulandes erzielte A 2009 einen Gewinn von rund 2,4 Millionen Franken, worauf der Kanton St. Gallen 2011 eine (kantonale) Grundstückgewinnsteuer im Betrag von rund 477 000 Franken erhob.

Landwirt A musste die rund 250 000 Franken Steuern nicht mehr bezahlen.

Erst im Jahr 2018 wurde A zudem für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von rund 2,2 Millionen Franken, bestehend aus dem Gewinn aus dem Baulandverkauf abzüglich eines Verlustvortrags und weiterer Abzüge, veranlagt. Die von A dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von allen kantonalen Instanzen abgewiesen.

Vor Bundesgericht machte A geltend, die fünfjährige Frist für die Veranlagung der direkten Bundessteuer sei längst abgelaufen und die Steuerforderung des Bundes somit verjährt. Die kantonalen Behörden behaupteten dagegen, die Frist sei durch einen Veranlagungsvorschlag aus dem Jahr 2014, welcher per E-Mail zugestellt wurde, unterbrochen worden. Das Steueramt hatte die E-Mail mit dem Veranlagungsvorschlag allerdings nicht an A selbst, sondern an eine Treuhandfirma verschickt, welche unter anderem den Jahresabschluss von A erstellt hatte.

Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass eine E-Mail mit einem Veranlagungsvorschlag zwar grundsätzlich geeignet sei, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Da sich in den Akten jedoch keine Vollmacht oder andere Hinweise auf ein zwischen A und der Treuhandfirma bestehendes Vertretungsverhältnis fanden, gab das Bundesgericht A schliesslich trotzdem Recht: Es entschied, dass eine Mitteilung an eine nicht zur Vertretung befugte Drittperson nicht ausreiche, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Vielmehr hätte der Veranlagungsvorschlag A direkt zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die Beschwerde von A wurde entsprechend gutgeheissen, und er musste die rund 250 000 Franken Steuern nicht mehr bezahlen.

Urteil 9C_711 / 2022 vom 17.11.2023

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