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Betriebsführung

DNA-Nachweis für Wolfabschuss nicht nötig

Für die Abschussbewilligung eines Wolfes ist kein DNA-Nachweis nötig. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts reicht dafür auch Merkmale wie beispielsweise ein spezifisches Rissbild oder die Tötungsmethode des Raubtiers.

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Im Sommer 2021 sorgte das Beverin-Wolfsrudel für Schlagzeilen. Es hatte 18 Schafe erlegt und grosse Schäden verursacht. Deshalb ersuchte der Kanton Graubünden das Bundesamt für Umwelt (BAFU) um Zustimmung zur Regulierung des Rudels. Das BAFU erlaubte daraufhin den Abschuss von drei Jungtieren, nicht jedoch des Elterntiers M92; es fehle an Beweisen dafür, dass das Elterntier in besonders schadenstiftender Weise an den Nutztierrissen in den Jahren 2020 und 2021 beteiligt gewesen sei. Dagegen führte der Kanton Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Grundsatzentscheid für künftige Gesuche

Im Juli 2022 reichte der Kanton ein weiteres Gesuch um Regulierung des Beverin-Rudels ein. Diesmal stimmte das BAFU dem Abschuss zweier Jungtiere oder eines Jungtiers und des Elterntiers M92 zu. Letzteres sei wiederholt an Angriffen auf Esel und Kälber beteiligt gewesen und habe sogar am Riss zweier Mutterkühe mitgewirkt.

Das BAFU war der Meinung, dieser Beweis sei nur mit einem DNA-Nachweis an den gerissenen Nutztieren möglich.

Im November 2022 gelang es, das Elterntier zu erlegen. Damit bestand kein Interesse mehr an der Änderung des Entscheids aus dem Jahr 2021. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Beschwerde jedoch trotzdem. Denn Verfügungen betreffend den Abschuss eines Elterntiers können aufgrund der Verfahrensdauer kaum je rechtzeitig überprüft werden, ohne dass im folgenden Sommer weitere Schäden an Nutztieren entstehen.

Tötungsmethode oder Rissbild reichen

Zur Diskussion stand die Frage, welche Anforderungen an den Beweis eines besonders schadenstiftenden Elterntiers zu stellen sind. Das BAFU war der Meinung, dieser Beweis sei nur mit einem DNA-Nachweis an den gerissenen Nutztieren möglich. Der Kanton war dagegen der Meinung, dies müsse auch anhand anderer Anhaltspunkte, wie beispielsweise eines spezifischen Rissbildes beziehungsweise einer Tötungsmethode und der Ermittlung des Standortes während des Rissereignisses durch einen Sender möglich sein.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Meinung des Kantons und hielt fest, dass das BAFU ungerechtfertigt hohe Anforderungen an den Beweis gestellt und diese Auffassung im Verlauf des Verfahrens zu Recht aufgegeben habe. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

Urteil A-5142 / 2021 vom 18.1.2023

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