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Betriebsführung

Vom Dschungel um den Waldrand

Der Waldrand hat Einfluss auf das angrenzende Kulturland sowie Siedlungsgebiete und umgekehrt. Der gesetzlich vorgeschriebene Waldabstand gegenüber Bauten, Anlagen und Nutzung dient nicht allein dem Schutz des Waldes. Mit den Vorschriften sollen auch Sachwerte und Menschen geschützt werden.

Wo der Wald anfängt und wo er aufhört, ist nicht immer einfach zu beantworten. Aufgrund von Nutzungskonflikten und Bodenknappheit gewinnen Fragen rund u...

Wo der Wald anfängt und wo er aufhört, ist nicht immer einfach zu beantworten. Aufgrund von Nutzungskonflikten und Bodenknappheit gewinnen Fragen rund um die Waldfeststellung vermehrt an Bedeutung. 

(Bild: Stefan Gantenbein)

Publiziert am

Aktualisiert am

Bewertung und Recht, Agriexpert

 

Ein ausreichender Waldabstand liegt im Interesse aller. Die Abstandsvorschriften schützen Bauten und Anlagen vor umstürzenden Bäumen, Schatten, Feuchtigkeit, Vermoosung sowie Laubwurf. Der Abstand dient auch dem Schutz der Menschen. Damit sollen der Zugang und die Bewirtschaftung des Waldes sichergestellt werden. Nebst den Waldabständen für Bauten gibt es auch Bewirtschaftungseinschränkungen durch Pufferstreifen.

Gestützt auf das Bundesgesetze über den Wald (Art. 17, WaG) legen die Kantone angemessene Mindestabstände für Bauten und Anlagen gegenüber dem Waldrand fest. Zumindest entlang von Bauzonen ist der Waldrand mit einer Waldgrenze in den Nutzungsplänen festgehalten. Andernorts kann mit entsprechendem Interessennachweis zur Klärung der Lage ein Waldfeststellungsverfahren verlangt werden.

Unser Tipp

Kantonale Waldgesetze beachten

Den Waldbegriff definieren die Kantone in ihren Waldgesetzen unterschiedlich: Mindestflächen: 500 m² (TG), 600 m² (AG, SZ) oder 800 m² (BE, LU); Breite inkl. zweckmässigem Waldsaum: 12 m (AG, BE, LU, SZ, TG), ansonsten in der Regel 1 bis 3 m; Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 15 Jahre (AG, TG) bzw. 20 Jahre (BE, LU, SZ). Es empfiehlt sich, die kantonalen Waldgesetze, Verordnungen und Richtlinien zu konsultieren.

Grosse Unterschiede in den Kantonen

Die gesetzlichen Minimalabstände für Gebäude variieren in den einzelnen Kantonen sehr stark. Im Kanton Schwyz beispielsweise beträgt der Mindestabstand 15 Meter, im Kanton Aargau 18 Meter und im Kanton Bern 30 Meter. Zudem gibt es Unterschiede, ob die Gebäude dem Aufenthalt von Menschen dienen oder nicht. Je nach örtlichen Verhältnissen kann der Abstand geringer sein. In Zonenplänen werden sogenannte Waldabstands- oder Waldbau-Linien festgelegt, welche nicht unterschritten werden dürfen.

Der Waldabstand wird immer horizontal gemessen.

Viele Kantone legen insbesondere für Kleinbauten, Strassen, unterirdische Bauten und andere Anlagen differenzierte, kleinere Abstände fest oder verzichten bei einzelnen Strassenkategorien vollständig auf eine Abstandsvorschrift. Je nachdem ist nebst einer baurechtlichen Bewilligung auch eine forstrechtliche Bewilligung einzuholen. Der Waldabstand wird immer horizontal gemessen.

Dynamische und statische Waldgrenzen

Bei einer dynamischen Waldgrenze kann sich die Waldgrenze durch eine einwachsende Fläche, welche die Kriterien des Waldbegriffs erfüllt, verschieben. Grundeigentümer und Bewirtschaftende haben es selbst in der Hand, neben dem Einwachsen des Waldes auch das spätere Unterschreiten des Mindestabstandes von Gebäuden zum Waldrand zu verhindern.

Statische Waldgrenzen hingegen sind festgelegte Waldgrenzen. Ausserhalb dieser festgelegten Waldgrenze gelten Bestockungen nicht mehr als Wald. Der Kanton Aargau beispielsweise hat mit der Änderung des kantonalen Waldgesetzes beschlossen, flächendeckend rechtsverbindliche statische Waldgrenzen einzuführen. Die öffentliche Auflage des Waldgrenzenplans wurde 2019 abgeschlossen. Durch den Waldgrenzenplan liegt eine einheitliche rechts- und grundeigentümerverbindliche Grundlage vor (siehe Grafik).

In Kantonen mit Berggebieten ist eine flächendeckende Ausscheidung von statischen Waldgrenzen kaum realisierbar. Bei der Revision von Nutzungsplänen können Waldgrenzen im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 WaG überprüft werden. Für Grundeigentümer mit Gebäuden und Anlagen in der Nähe des Waldes kann es unter Umständen Sinn machen, die Waldgrenze verbindlich festzulegen. Bei späteren Bauten und Erweiterungen herrschen dadurch klare Verhältnisse.

Verwaldung prioritärer Flächen

In den Berggemeinden sind seit den 1950er-Jahren viele Wiesen und Weiden eingewachsen.

Im Kanton Wallis erhöht sich die Waldfläche durchschnittlich jedes Jahr um 1000 Hektaren.

Im Kanton Wallis erhöht sich die Waldfläche durchschnittlich jedes Jahr um 1000 Hektaren und im Kanton Graubünden um etwa 750 Hektaren. Die Landschaftsveränderung wird in vielen Fällen negativ beurteilt. Nebst dem Verlust der Artenvielfalt durch das Verschwinden von Trockenwiesen und Flachmooren sowie der Einbusse von landwirtschaftlichen Produktionsflächen werden ohne Gegenmassnahmen Siedlungen zunehmend von Wald umgeben sein. Deshalb gibt es kantonale Konzepte, um bei prioritären Flächen die Einwaldung zu verhindern und um Wiesen und Weiden zu räumen. Eine Räumung ist nur zweckmässig, wenn die Fläche wieder bewirtschaftet werden kann.

Da bei Bauten und Anlagen der Waldabstand gesetzlich vorgegeben ist, wird bei gefährdeten Gebieten empfohlen, zumindest das Einwachsen von Wald bei Gebäuden zu verhindern, da sonst nebst baurechtlichen Fragestellungen durch die Unterschreitung des Waldabstandes auch forstrechtliche Interessen zum Tragen kommen. Für spezifische Fragen zum Waldabstand und zur Waldfeststellung sind die Ämter für Walderhaltung oder die jeweiligen Kreisforstämter die richtigen Ansprechpartner. 

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