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Betriebsführung

Die Rechtsform beeinflusst den Versicherungsschutz

Die Rechtsform eines Unternehmens beeinflusst den Erwerbsstatus von Betriebsleitenden. Ob jemand selbständig oder unselbständig arbeitet, definiert schliesslich die Unterstellung unter die verschiedenen Versicherungsobligatorien.

 Fahrzeug in der Landwirtschaft

Im Zusammenhang mit Fahrzeugen geschehen in der Landwirtschaft die meisten Unfälle. Bei Einzelunternehmen sind Betriebsleitende sowie die mitarbeitenden Familienmitglieder in der Landwirtschaft für Heilungskosten über die Krankenkasse versichert. Bedarfsgerechte Taggeld- und Rentenleistungen müssen sie freiwillig versichern. Bei familienfremden Angestellten deckt die Unfallversicherung gemäss UVG das Risiko. 

(Bild: zvg)

Publiziert am

Fachspezialistin, Agrisano Stiftung

Berater, Agrisano

In Landwirtschaftsbetrieben, die als Einzelunternehmung durch selbständigerwerbende Landwirte geführt werden, sind diese obligatorisch nur in der AHV / IV / EO sowie der Grundversicherung der Krankenkasse versichert. Ausserdem erhalten sie landwirtschaftliche Familienzulagen, für welche sie beitragsfrei versichert sind. Es besteht für sie jedoch keine Unterstellung unter die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung (UVG) sowie die berufliche Vorsorge (BVG). Das Gleiche gilt für die mitarbeitenden Familienmitglieder in der Landwirtschaft. Zu ihnen zählen der Ehegatte sowie die direkten Verwandten in auf- und absteigender Linie.

Versicherungsschutz selbständig aufbauen

Selbständigerwerbende und mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft sind somit zu einem grossen Teil selber für den Aufbau ihres Versicherungsschutzes verantwortlich. Konkret heisst das, die Unfalldeckung in der Grundversicherung der Krankenkasse einzuschliessen sowie eine kombinierte Kranken- und Unfalltaggeldversicherung in ausreichender Höhe abzuschliessen, um bei einer Arbeitsunfähigkeit die Kosten einer Ersatzkraft finanzieren zu können. Ausserdem sollten zusätzliche Invaliditätsleistungen und – falls Versorgerpflichten bestehen – Hinterlassenenleistungen versichert werden. Schliesslich kann auch eine Altersvorsorge in Ergänzung zur staatlichen AHV / IV in Betracht gezogen werden.

Globallösung für familienfremde Angestellte

Die familienfremden Angestellten sind in der AHV / IV / EO, der Arbeitslosenversicherung und für Familienzulagen zu versichern. Zudem müssen sie im Rahmen einer Krankentaggeldversicherung gemäss den kantonalen landwirtschaftlichen Normalarbeitsverträgen, der Unfallversicherung (UVG) und der beruflichen Vorsorge (BVG) versichert werden. Für diese zusätzlichen Versicherungsobligatorien bietet die Agrisano eine umfassende und einfache Versicherungslösung an: die Globalversicherung. Mit einer einzigen Anschlussvereinbarung werden alle familienfremden Angestellten kostengünstig versichert. Der administrative Aufwand für den Arbeitgeber ist dabei minimal.

Versicherungssituation bei komplexen Wirtschaftseinheiten

Ein selbständigerwerbender Landwirt ist neben Krankenkasse und AHV / IV/EO selber dafür verantwortlich, einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz aufzubauen, welcher idealerweise Unfall und Krankheit gleichwertig absichert. Gründet er nun für einen Betriebsteil oder Betriebszweig beispielsweise eine AG, und bezieht er neben seinem selbständigen Erwerbseinkommen auch einen Lohn aus seiner AG, so untersteht er für diesen Lohn grundsätzlich den weiteren obligatorischen Sozialversicherungen. Somit ist gesamtheitlich zu prüfen, welche Versicherungen die selbständige Erwerbstätigkeit abdecken und welche obligatorischen Versicherungen sich aus der Anstellung in der eigenen AG ergeben. Nur so kann eine Über- oder Unterversicherung vermieden werden.

Selbständigkeit bleibt bei Personengesellschaften

Die meisten Betriebs-, Betriebszweig- und Generationengemeinschaften in der Landwirtschaft werden als einfache Gesellschaft geführt. Es existieren aber auch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Auch in diesen Personengesellschaften gelten die Gesellschafter als Selbständigerwerbende. Mitarbeitende Familienmitglieder unterstehen denselben Sozialversicherungsobligatorien wie die selbständigen Gesellschafter.

Für den Personenversicherungsschutz gelten somit dieselben Grundsätze wie beim Einzelunternehmen. Aus Sicht der Personengesellschaft ist das Hauptaugenmerk auf eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung mit ausreichend hohen Leistungen zu legen. Somit kann bei einem Ausfall eines Gesellschafters eine Ersatzarbeitskraft aus der Taggeldversicherung finanziert werden. Im Gegenzug erhält der Gesellschafter weiterhin seinen Anteil am erwirtschafteten Arbeitsverdienst der Gesellschaft. Invalidität oder Todesfall eines Gesellschafters sind in der Regel vertraglich geregelte Auflösungsgründe der Personengesellschaft.

Juristische Personen sind Arbeitgeber

Wird das Unternehmen in Form einer juristischen Person geführt, in vielen Fällen als AG, GmbH oder Genossenschaft, gelten die Betriebsinhaber beziehungsweise die Gesellschafter und ihre mitarbeitenden Familienmitglieder grundsätzlich als Angestellte der juristischen Person. Es sind jedoch Ausnahmen möglich, beispielsweise wenn ein Betriebsinhaber (weiterhin) die überwiegenden Merkmale eines Selbständigerwerbenden erfüllt (BGE 8C_202 / 2019). Die juristische Person versichert somit sämtliche Angestellten analog den familienfremden Angestellten wie beim Einzelunternehmen beschrieben. Besteht für die Betriebsinhaber / Gesellschafter und ihre Familienmitglieder zusätzlicher Versicherungsbedarf, kann dieser zum Beispiel mit sogenannten Kaderlösungen in der Pensionskasse oder in Unfallzusatzversicherungen freiwillig gedeckt werden.

Die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg beraten gerne zum Personenversicherungsschutz und zur Globalversicherung. 

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