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Betriebsführung

Neues Enteignungs-Gesetz gilt ab Januar

Der Bundesrat setzt das revidierte Enteignungsgesetz am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Entschädigungen bei der Enteignung von Kulturland werden erhöht.

Mit dem Kulturland soll haushälterisch umgegangen werden.

Mit dem Kulturland soll haushälterisch umgegangen werden.

(Bild: Stefan Gantenbein)

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Aktualisiert am

Damit landwirtschaftlich genutzter Boden im Sinne eines haushälterischen Umgangs nicht zu günstig enteignet wird, hat das Parlament die Entschädigung für Kulturland auf das Dreifache des Höchstwerts der Entschädigung gemäss dem bäuerlichen Bodenrecht festgelegt.

Mehr Rechtssicherheit

Das heutige Enteignungsgesetz aus dem Jahre 1930 sieht ein eigenständiges Enteignungs­verfahren vor. Die meisten Enteignungen finden inzwischen jedoch in Zusammenhang mit Projekten statt, für die ein koordiniertes Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht nötig ist. Das im Enteignungsrecht bisher vorgesehene selbständige Enteignungsverfahren kommt deshalb nur noch selten zur Anwendung. Das geänderte Enteignungsgesetz trägt dieser Entwicklung Rechnung. Gleichzeitig wird im Sinne der Rechtssicherheit für die Betroffenen eine verbesserte Koordination mit den Sachgesetzen sichergestellt.

Altes System stösst an Grenzen

Die Verfassung garantiert eine Beurteilung von Entschädigungsforderungen innert einer angemessenen Frist. Entschädigungsforderungen aus Enteignungen werden durch die dezentral organisierten 13 eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) beurteilt. Dabei handelt es sich um im Nebenamt tätige Fachrichter. Dieses System stösst jedoch dann an seine Grenzen, wenn eine dieser Schätzungskommissionen durch einzelne Grossvorhaben übermässig belastet wird. Mit der Gesetzesänderung werden die Voraussetzungen geschaffen, dass auf solche Situationen rasch reagiert werden kann, indem es neu möglich sein wird, dauernd oder vorübergehend Mitglieder der ESchK vollamtlich anzustellen.

Neu durch Bund entschädigt

Der Bundesrat hat beschlossen, diese Gesetzesänderungen unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist per 1. Januar 2021 in Kraft zu setzten. Gleichzeitig hat er das Verordnungsrecht an diese gesetzlichen Änderungen angepasst. Im Zentrum dieser Änderungen steht die Entkoppelung der Gebühren der Enteigner von den Entschädigungen an die Schätzungskommissionen: Heute erheben die Eidgenössischen Schätzungskommissionen ihre Entschädigungen durch Gebührenerhebung an die Enteigner (sog. Sportelsystem). Neu werden sie durch den Bund entschädigt. Im Gegenzug werden die Gebühren für die Verfahren zu Handen der Bundeskasse erhoben. Damit werden die Schätzungskommissionen von den Enteignern unabhängiger.

Quelle: BR

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